Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Karl Heinrich Walter GmbH & Co.KG
 

  1. ALLGEMEINES
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle unsere mit Lieferanten abgeschlossenen Verträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen, und sonstigen Vereinbarungen, die mit Lieferanten im Zusammenhang mit diesen Verträgen getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
    2. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
    3. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen Auftragsbestätigungen oder Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
    4. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
       
  2. ANFRAGEN UND ANGEBOTE
    Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Angebote des Lieferanten und notwendige Vorarbeiten (Besuche, Muster, Pläne, Zeichnungen) sind kostenfrei und werden nicht retourniert.
     
  3. BESTELLUNG
    1. Sämtliche Vereinbarungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (ins. Brief, E-Mail, Telefax).
    2. Wir sind an Bestellungen eine (1) Woche gebunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
    3. Die Annahme der Bestellung hat mittels Auftragsbestätigung zu erfolgen. Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er uns in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zustimmen.
    4. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Lieferscheine und Rechnungen, ist unsere Bestellnummer und Kommissions- bzw. Auftragsnummer anzuführen. Unterlässt dies der Lieferant, so sind darauf basierende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
    5. Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach unserer schriftlichen Einwilligung vergeben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferungen marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.
       
  4. LIEFERUNG
    1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Lieferant hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Lieferanten zu tragen. Für den Versand ist, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, die terminsicherste Versandmöglichkeit zu wählen.
    2. Lieferscheine und Packzettel sind jeder Lieferung beizufügen. Diese müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bestellnummer, Kommissions- bzw. Auftragsnummer, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung mit Artikelnummer.
    3. Soweit nicht abweichend in Textform vereinbart, sind Verpackungen durch den Lieferanten gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zurückzunehmen.
    4. Die Lieferung hat den nationalen und internationalen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrengutvorschriften zu entsprechen.
    5. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der Lieferant der Lieferung jenen gültigen Präferenznachweis (z.B. Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungsnachweis, Ursprungszeugnis, u.ä.) kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist und allfällige Exportlizenzen auf seine Kosten zu beschaffen.
    6. Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf uns über. Etwaige einfache, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte erkennen wir nicht an.
       
  5. LIEFERVERZUG
    1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig in Textform vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.
    2. Teillieferungen dürfen nur mit unserem Einverständnis in Textform durchgeführt werden.
    3. Lieferfristen beginnen mangels abweichender Vereinbarung mit dem Datum unserer Bestellung. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von uns benannten Bestimmungs-/Lieferort an. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
    4. Der Lieferant kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er verbindliche Lieferfristen nicht einhält. Der Lieferant hat uns unabhängig davon von zu erwartenden Verzögerungen der Lieferung oder Leistung rechtzeitig unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit wird dadurch nicht berührt. Kommt der Lieferant in Verzug sind wir berechtigt für jeden vollendeten Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung oder Nacherfüllung eine Vorbehaltserklärung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, kann diese dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung, werden die uns zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen Verzugs nicht berührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
    5. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere
      Rechte wegen Überschreitens des Liefertermins dar.
    6. Auch eine frühere Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung in Textform erfolgen und die Zahlungsfristen beginnen jedenfalls erst mit dem vereinbarten Liefertermin. Bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder einzulagern.
       
  6. GEWÄHRLEISTUNG
    1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Lieferung die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand und anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen, Normen und Vorschriften sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht und zwar auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten hergestellt wurden.
    3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn es für uns unzumutbar ist (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), den Lieferanten von dem Mangel und dem bestehenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch nur kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
    5.  Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
    6. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Mangelbehebung durch den Lieferanten beginnt die Verjährung insoweit neu zu laufen, als es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
       
  7. PREISE, ZAHLUNG
    1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart worden ist schließt der Preis alle Nebenkosten des Transports einschließlich Entladung, ordnungsgemäße Verpackung, Versicherung, Spesen und Rollgelder ein. Bei Verträgen, die ausnahmsweise ausdrücklich in Textform ab Lieferwerk oder ab Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen und Rollgelder, die bis zur Übergabe an den Hauptfrachtführer entstehen, zu Lasten des Lieferanten, während wir nur die reinen Frachtkosten tragen.
    2. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung nach Lieferung oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung unter Angabe der Bestelldaten gesondert einzureichen. Diese Rechnungen sind in elektronischer Form zu senden an: rechnung@walter-fensterbau.de. Eine Rechnungsbearbeitung ist nur möglich, sofern darauf zu allen Lieferpositionen die Bestellnummer und Vorgangs- bzw. Kommissionsnummer vermerkt sind.
    3. Zahlungen, sofern nicht anders in Textform vereinbart, werden innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das zur Übermittlung des Geldbetrages Erforderliche von uns veranlasst worden ist.
    4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
    5. Gegen etwaige Forderungen von uns darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Aufrechnung ist der Lieferant auch berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
       
  8. SCHUTZRECHTE DRITTER
    1. Der Lieferant gewährleistet, dass wir durch die vertragsmäßige Nutzung oder den Verkauf seiner Lieferungen Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Lieferung herstellt oder herstellen lässt, nicht verletzen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 8.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
       
  9. BEISTELLUNG VON FERTIGUNGSMITTELN, UNTERLAGEN, VERTRAULICHKEIT
    1. Wir behalten uns an den Modellen, Mustern, Werkzeugen, sonstigen Fertigungsmitteln sowie an allen weiteren Unterlagen (wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen) (gemeinsam „Unterlagen), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen das Eigentum oder das Urheberrecht vor, gleich, ob diese Unterlagen in verkörperter oder elektronischer Form überlassen werden.
    2. Der Lieferant darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur zum Zwecke der Erfüllung unseres Auftrags zulässig. Derartige Unterlagen sind nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben oder auf Anforderung von uns zu vernichten bzw. zu löschen. Uns ist in diesem Fall eine entsprechende Bestätigung über die Vernichtung bzw. Löschung zu übergeben. Soweit eine solche Löschung nur mit unzumutbarem technischem Aufwand möglich ist, (insbesondere die Löschung von backups) ist der Lieferant verpflichtet, diese Unterlagen so zu sichern, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. 
    3. Wir erwerben an allen Fertigungsmitteln, die wir ganz oder teilweise bezahlen, entsprechend unserem Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten der Herstellung, Allein- oder Miteigentum. Verbleiben Fertigungsmittel beim Lieferanten, wird die Übergabe durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt, welches den Lieferanten bis auf weiteres zum Besitz berechtigt.
    4. Der Lieferant trägt die Kosten der Instandhaltung und Erneuerung sowie die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung unserer im Mit- oder Alleineigentum stehenden Fertigungsmittel. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese Fertigungsmittel weder vernichtet noch veräußert, verpfändet oder weitergegeben werden, noch darf sonst wie über sie verfügt werden.
    5. Über nicht seriengemäß hergestellte Anlagen, Apparate- und Maschinenteile, die der Abnutzung unterliegen, sind uns vom Lieferanten kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen. Damit erhalten wir das Recht, diese Zeichnungen zur Herstellung von Ersatzteilen, für Änderungen der gelieferten Gegenstände o.ä. durch uns oder Dritte zu benutzen.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm diese Informationen bereits bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein bekannt waren oder werden, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hätte. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Vertragsbeendigung hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.
       
  10. HAFTUNG, VERSICHERUNG
    1. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware oder wegen eines durch den Lieferanten erfolgten Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen gegen uns erheben, sofern der Lieferant für den die Haftung auslösenden Fehler oder den Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle auch verpflichtet, die uns entstehenden notwendigen Kosten unserer Rechtsverteidigung zu ersetzen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, für die ihm gegenüber uns obliegenden Verpflichtungen eine ausreichende Versicherung abzuschließen, diese aufrecht zu halten und uns das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen nachzuweisen.
       
  11. ERSATZTEILE
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
    2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er dies uns unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
       
  12. SONSTIGES
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sowohl wir als auch der Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
      möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des
      UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch uns keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Lieferanten oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

Stand 09/2021
 
 

 

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